Nebenverdienst aus einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung, selbstständige oder mithelfende Tätigkeit) von weniger als 15 Wochenstunden wird nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten/Betriebsausgaben auf das Arbeitslosengeld angerechnet, soweit der gesetzlich bestimmte Freibetrag in Höhe von 165 EUR monatlich überschritten wird.

Bei Arbeitslosen, die in den letzten 18 Monaten vor Anspruchsentstehung mindestens 12 Monate eine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt haben, bleibt zusätzlich ein Einkommen bis zur Höhe des vormalig erzielten Durchschnittsbetrags anrechnungsfrei.[1]

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