Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren vor Anspruchsbeginn und dem Lebensalter, das bei Entstehung des Leistungsanspruchs vollendet ist.

  • Die Grundanspruchsdauer von 6 Monaten wird nach einer Versicherungszeit von 12 Monaten erreicht.
  • Die Höchstdauer für unter 50-jährige Arbeitslose beträgt 12 Monate.
  • Die Höchstdauer für mindestens 58-jährige und ältere Arbeitnehmer beträgt 24 Monate.

Im Einzelnen gilt folgende Tabelle:

 
Versicherungszeiten in den letzten 5 Jahren vor Anspruchsentstehung mindestens … Monate Vollendetes Lebensjahr … Anspruchsdauer … Monate
12[1]   6
16   8
20   10
24   12
30 50. 15
36 55. 18
48 58. 24

In Fällen der verkürzten Anwartschaftszeit von 6 Monaten[2] gilt folgende Tabelle:

 
Versicherungszeiten in den letzten 2 Jahren vor Anspruchsentstehung mindestens … Monate Anspruchsdauer … Monate
6 3
8 4
10 5

Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen früheren Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht 5 Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich jedoch längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.[3]

 
Praxis-Beispiel

Verlängerung der Anspruchsdauer um eine Restdauer

Ein Arbeitnehmer, 55 Jahre alt, hat am 1.7.2022 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 18 Monate erworben. Er bezieht 3 Monate Arbeitslosengeld, der Restanspruch beträgt 15 Monate. Der Betreffende ist anschließend vom 1.10.2022 bis zum 31.1.2024 (16 Monate) versicherungspflichtig beschäftigt und meldet sich zum 1.2.2024 erneut arbeitslos.

Durch die versicherungspflichtige Beschäftigung von 16 Monaten hat er einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Dauer von 8 Monaten erworben. Diese Anspruchsdauer verlängert sich grundsätzlich um die Restanspruchsdauer des am 1.7.2022 entstandenen Anspruchs (15 Monate), allerdings höchstens auf 18 Monate, da die Höchstanspruchsdauer für Arbeitslose vor dem vollendeten 58. Lebensjahr auf 18 Monate begrenzt ist.

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Anspruchsdauer für ältere Arbeitnehmer

Grundsätzlich entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von Gesetzes wegen mit Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen. Mit Blick auf die erhöhte Anspruchsdauer für ältere Arbeitnehmer kann es jedoch ggf. zweckmäßig sein, die Entstehung des Anspruchs (den Anspruchsbeginn) um kurze Zeit zu verschieben, wenn dadurch eine höhere Anspruchsdauer erreicht werden kann. Für diesen Fall lässt das Gesetz zu, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen kann, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ausübung des Dispositionsrechts zur Anspruchsentstehung

Ein älterer Arbeitnehmer meldet sich nach langjähriger Beschäftigung zum 1.7. arbeitslos. Am 28.7. vollendet er das 58. Lebensjahr. Es bietet sich an, die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf den 28.7. zu verschieben, um damit eine Anspruchsdauer von 24 Monaten (gegenüber zuvor 18 Monaten) zu erreichen.

[1] S. Sonderregelungen zur Leistungsdauer bei verkürzter Anwartschaftszeit.
[2]

S. Abschn. 2.3.

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