Welche Beschäftigungen einem Arbeitslosen zumutbar sind, richtet sich in erster Linie nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt. Ein besonderer Berufs- oder Qualifikationsschutz besteht nicht. Danach sind einem Arbeitslosen in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen zumutbar, in denen er mindestens 80 % des früheren (Brutto-)Arbeitsentgelts verdienen kann; vom 4. bis zum 6. Monat gilt eine Quote von mindestens 70 %. Ab dem 7. Monat sind alle Beschäftigungen zumutbar, deren Nettoarbeitsentgelt (unter Berücksichtigung der Werbungskosten) das Arbeitslosengeld erreicht.

Als Pendelzeiten für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz sind im Regelfall bis zu 2 ½ Stunden zumutbar. Ein Umzug zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist grundsätzlich dann zumutbar, wenn kein wichtiger Grund (z. B. familiäre Bindungen) entgegensteht.

Nicht zumutbar sind Beschäftigungen, die bei Familien eine dauerhafte (über 6 Monate hinaus dauernde) getrennte Haushaltsführung erfordern, oder die es dem Arbeitslosen nicht mehr ermöglichen, Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen ergeben.[1]

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