Leitsatz

Die Übertragung der Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Frage der Erneuerung oder Reparatur der zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage auf einen aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden "Arbeitskreis" tangiert die Organisationsstrukturen der Gemeinschaft und kann daher nicht mit Stimmenmehrheit wirksam beschlossen werden.

 

Fakten:

Die gesetzliche Regelung der §§ 20, 21, 27 des Wohnungseigentumsgesetzes geht davon aus, dass die Eigentümergemeinschaft die notwendigen Entscheidungen über das "Ob" und "Wie" von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen grundsätzlich selbst treffen muss. Da es - auch aus Sicht der Eigentümergemeinschaft - manchmal sinnvoll sein kann, ein weniger "schwerfälliges" Organ als diese zu betrauen, können in gewissen Grenzen weitere Befugnisse sowohl auf den Verwalter als auch auf den Verwaltungsbeirat übertragen werden. Die nach Maßgabe der §§ 20, 21, 27 WEG der Eigentümerversammlung vorbehaltene Entscheidung über Art und Umfang von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen kann regelmäßig allein durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 WEG auf ein anderes Organ delegiert werden, da dadurch eine grundlegende Zuständigkeitsänderung zwischen diesen drei Verwaltungsorganen vorgenommen wird.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2002, 3 Wx 213/02

Fazit:

Ein Organ "Arbeitskreis" ist dem Wohnungseigentumsrecht gänzlich unbekannt. Die Übertragung von bestimmten Entscheidungsbefugnissen auf ein solches Gremium tangiert daher die in § 20 WEG niedergelegten Organisationsstrukturen der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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