Nach § 46e ArbGG können seit dem 1.4.2005 die Prozessakten beim Arbeitsgericht auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Verpflichtung dazu besteht ab dem 1.1.2026.[1] In Papierform eingereichte Schriftstücke und Unterlagen sollen in diesem Fall in ein elektronisches Dokument übertragen werden und die Urschrift ersetzen. Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können 6 Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.[2]

Vor diesem Hintergrund können von den Parteien nach § 46c ArbGG auch elektronische Dokumente an das Gericht übermittelt werden. Das gilt insbesondere für

  • vorbereitende Schriftsätze (auch Klageschriften) nebst Anlagen,
  • Anträge und Erklärungen der Parteien,
  • Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen dritter Personen.

Diese Dokumente genügen der Schriftform, wenn die Aufzeichnung als elektronisches Dokument an das Gericht übermittelt wird. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.[3] Dazu muss die verantwortliche Person das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen haben oder das Dokument muss signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.[4] Was sichere Übermittlungswege sind, bestimmt § 46c Abs. 4 ArbGG.

Das Gericht hat dem Absender eine automatische Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments zu erteilen.[5] Das Gericht ist verpflichtet, den Absender des elektronischen Dokuments unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn das elektronische Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist und ihm in diesem Fall die geltenden technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung unverzüglich mitzuteilen.[6]

Das elektronische Dokument gilt dann als eingereicht, sobald die Empfangseinrichtung des Gerichts dieses Dokument aufgezeichnet bzw. gespeichert hat.[7]

Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten, einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Sie können bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden[8], jedenfalls bis zum 31.12.2025.

Werden elektronische Akten geführt und ist nach dem Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorgeschrieben, wird bei der Aufzeichnung elektronischer Dokumente die Form gewahrt, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.[9]

Der Bundesgesetzgeber hat verbindliche Vorgaben für die Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs geschaffen, die Bundesländer hatten spätestens zum 1.1.2018 die Empfangsbereitschaft für elektronische Dokumente herzustellen:

  • Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERVGerFöG) vom 10.10.2013[10]
  • Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21.11.2016[11]
  • Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017.[12]

Entsprechende Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen haben die Möglichkeiten für den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet, wobei dies in der Zwischenzeit jedenfalls bei allen Arbeitsgerichten der Bundesländer möglich ist (Stand 30.9.2021)[13]:

  • in Baden-Württemberg gemäß Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg (Landes-Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – LERVVO) vom 21.3.2018,
  • in Bayern gemäß Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit (E-Rechtsverkehrsverordnung Arbeitsgerichte – ERVV ArbG) vom 13.9.2016,
  • in Berlin gemäß Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV) vom 27.12.2006,
  • in Brandenburg gemäß Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14.12.2006,
  • in Bremen gemäß Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen vom 18.12.2006,
  • in Hamburg gemäß Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28.1.2008,
  • in Hessen gemäß Verordnung zur Regelung der elektronischen Kommunikation in der hessischen Justiz vom 29.11.2017, befristet bis zum 31.12.2022,
  • in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ERVVO M-V) vom 18.12.2008,
  • in Niedersachsen gemäß Niedersächsischer Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz) vom 21.10.2011,
  • in Nordrhein-Westf...

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