Der Mensch mit Behinderung behält während der Arbeitserprobung den leistungsrechtlichen Status, den er vor der Maßnahme innehatte. Entsprechend werden während der Maßnahme Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld der Rentenversicherung während medizinischer Rehabilitation, Arbeitslosengeld oder Bürgergeld weitergezahlt. Der Anspruch richtet sich nach §§ 64 ff. SGB IX bzw. den spezialgesetzlichen Vorschriften des SGB.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitserprobung

Ein Versicherter ist arbeitsunfähig und erhält von seiner Krankenkasse Krankengeld. Aufgrund eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben klärt der Rentenversicherungsträger ab, ob ein Leistungsanspruch besteht und welche Leistungen zur Teilhabe erforderlich sind. Während der Arbeitserprobung gilt der Mensch mit Behinderung weiterhin als Arbeitsunfähig und erhält Krankengeld.

Übergangsgeld wird erst gezahlt, wenn im Anschluss an die Arbeitserprobung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugebilligt werden.[1]

 
Hinweis

Übergangsgeld an Bezieher von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen

Ein Arbeitnehmer oder selbstständig Tätiger, der nicht arbeitsunfähig ist und vor der Arbeitserprobung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat, erhält Übergangsgeld nach § 65 Abs. 3 SGB IX. Damit wird ein Einkommensverlust während der Arbeitserprobung ausgeglichen.

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