Neben den Kosten, die unmittelbar mit der Durchführung der Arbeitserprobung in Zusammenhang stehen, übernehmen die Leistungsträger die erforderlichen Kosten für eine Haushaltshilfe und die Reisekosten.

Durch die Arbeitserprobung wird kein Beschäftigungsverhältnis begründet. Für die Dauer ist der Versicherte in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Wird Übergangs-, Kranken- oder Verletztengeld bezogen, besteht aufgrund des Bezugs dieser Leistungen Versicherungspflicht in der

  • Rentenversicherung, wenn im letzten Jahr vor Bezug dieser Leistungen zuletzt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestanden hat[1] oder die Antragspflichtversicherung für Sozialleistungsbezieher durchgeführt wird;
  • Arbeitslosenversicherung, wenn der Teilnehmer an der Arbeitserprobung unmittelbar vor Beginn des Kranken- oder Verletztengeldes in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat.

Während der Arbeitserprobung besteht eine Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung.

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