Arbeitserprobungen werden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erbracht (Berufsförderungswerke oder Einrichtungen zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation). Mit dem Menschen mit Behinderung werden die

  • berufliche Eignung für ein bestimmtes Berufsziel und
  • Auswahl von erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

geklärt.

Die Arbeitserprobung ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zuständig sind dennoch die Träger der beruflichen Rehabilitation, weil die Leistung Teil des Verfahrens ist und u. a. dazu dient, erforderliche Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben abzuklären.

Der leistungsrechtliche Status des Menschen mit Behinderung richtet sich nach den Verhältnissen vor dem Beginn der Maßnahme (z. B. Arbeitnehmer, Bezieher von Krankengeld).

 
Hinweis

Verletztengeld vom Unfallversicherungsträger

Führt ein Unfallversicherungsträger die Arbeitserprobung während einer durch einen Arbeitsunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit durch, besteht für die Zeit der Arbeitserprobung Anspruch auf Verletztengeld.

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