Kommentar
Erfolgt neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ( Arbeitsförderung ) eine Arbeitsaufnahme, von der die Arbeitsverwaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht informiert wird, hat dies eine sofortige Beendigung des Leistungsbezugs zur Folge. Neben der Aufhebung der Leistungsbewilligung ist die Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Arbeitslosen noch mit der weiteren Einschränkung verbunden, daß nach Beendigung der Beschäftigung für die weitere Leistungsgewährung eine erneute Arbeitslosenmeldung und ein entsprechender Leistungsantrag erforderlich ist.
Link zur Entscheidung
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen