Kommentar

Erfolgt neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ( Arbeitsförderung ) eine Arbeitsaufnahme, von der die Arbeitsverwaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht informiert wird, hat dies eine sofortige Beendigung des Leistungsbezugs zur Folge. Neben der Aufhebung der Leistungsbewilligung ist die Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Arbeitslosen noch mit der weiteren Einschränkung verbunden, daß nach Beendigung der Beschäftigung für die weitere Leistungsgewährung eine erneute Arbeitslosenmeldung und ein entsprechender Leistungsantrag erforderlich ist.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 14.12.1995, 11 RAr 75/95

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