Kurzbeschreibung

Verfügt ein gewerbsmäßiger Verleiher nicht über die erforderliche Erlaubnis, wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher begründet. Feststellungsklage eines solchen Arbeitsverhältnisses erfolgt vor dem Arbeitsgericht. Im Vertrag über die Überlassung von Arbeitnehmern sind die Überlassung und der Arbeitnehmer ausdrücklich zu bezeichnen. Bei Verstoß wird ein Arbeitsverhältnis fingiert. Der Leiharbeitnehmer kann erklären, dass er am Vertrag mit dem Verleiher festhält.

Vorbemerkung

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern von einem Verleiher an einen Entleiher. Für diese gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung benötigt der Verleiher gemäß § 1 AÜG eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Verfügt der Verleiher nicht über die entsprechende Erlaubnis, wird gemäß § 10 Abs. 1 AÜG per Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen dem (Leih-)Arbeitnehmer und dem Entleiher begründet. Ein Arbeitsverhältnis gilt ebenso als fingiert, wenn der Verleiher und der Entleiher vor der Überlassung in ihrem in Schriftform abzuschließenden Vertrag nicht ausdrücklich die Überlassung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet haben, § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG (in der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung). Zudem ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG der Leiharbeitnehmer vorher namentlich konkret zu benennen. Ein Verstoß gegen diese Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht wird mit Bußgeldern bis 30.000 EUR geahndet.

Seit dem 1.4.2017 darf der Leiharbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG nur noch vorübergehend für maximal 18 Monate beim Entleiher eingesetzt werden. Diese Überlassungshöchstdauer beginnt erst für Einsatzzeiten ab dem 1.4.2017 zu laufen, dann aber auch für Altverträge. Die Frist startet jedoch erneut , wenn zwischen 2 Einsätzen mehr als 3 Monate liegen. Zudem darf nach 18 Monaten ein anderer Leiharbeitnehmer eingesetzt werden. In Tarifverträgen können aber andere Obergrenzen festgelegt werden.

Nach 9 Monaten sind Leiharbeitnehmer und Stammmitarbeiter gleich zu bezahlen, mit Ausnahme von Bereichen, in denen Branchenzuschläge gelten, dort ist nach 15 Monaten das gleiche Entgelt zu zahlen. Auch hier gilt, dass nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten die Frist neu zu laufen beginnt. Die Nichtgewährung ist eine Ordnungswidrigkeit des Zeitarbeitsunternehmens und wird mit Bußgeldern bis zu 500.000 EUR geahndet. Zudem droht der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.

Die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses kann vom Arbeitsgericht inzident zu prüfen sein, wenn der Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aus dem behaupteten Arbeitsverhältnis gegenüber dem Entleiher im Wege einer Leistungsklage geltend macht (z. B. Gehalt nicht gezahlt oder geringer als im Betrieb des Entleihers üblich).

Auch wenn keine Gehaltsansprüche offen sind, kann der Arbeitnehmer ein Interesse daran haben, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entstanden ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellungsklage besteht dann, wenn sich aus dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher sonstige relevante Folgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben können.

Seit dem 1.4.2017 ist gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG der Betriebsrat zum zeitlichen Umfang des Einsatzes, zum Einsatzort und zu den Arbeitsaufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

Nach § 14 AÜG sind Zeitarbeitnehmer bei der Berechnung des Schwellenwertes des BetrVG ab einer Einsatzdauer von 6 Monaten zu berücksichtigen.

Aufgrund der seit dem 1.1.2022 bestehenden aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist die Anschlussberufung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Klage eines Arbeitnehmers bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung

An das

Arbeitsgericht

.....

.....

per beA

..................................................

Klage

des

..................................................

..................................................

- Kläger/in -

Prozessbevollmächtigte:

..................................................

..................................................

gegen

die .................................................. GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer

..................................................

- Beklagte -

wegen Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und beantragen,

festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem .................... ein Arbeitsverhältnis besteht.

Begründung:
Der ..........-Jährige Kläger ist seit dem .................... bei der XY GmbH angestellt. Die XY GmbH betreibt den gewerbsmäßigen Verleih von Arbeitnehmern an Dritte, vornehmlich in den Berufszweigen .................................................. und ...................................................

Beweis: Arbeitsvertrag vom .................

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