Kommentar

Die Abgrenzung des freien Mitarbeiters vom Arbeitnehmer ist häufig schwierig. Das BAG hat in einer früheren Entscheidung (Urteil v. 11. 3. 1998, 5 AZR 522/96) bereits dargelegt, daß im Bereich Funk und Fernsehen zwischen programmgestaltenden Tätigkeiten und solchen, bei denen der Zusammenhang mit der Programmgestaltung fehlt, zu unterscheiden ist. Die letztere Tätigkeit wird von Arbeitnehmern erbracht. Programmgestaltende Tätigkeit kann hingegen sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch im Rahmen von freien Mitarbeitsverhältnissen erbracht werden.

Für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft spricht ständige Dienstbereitschaft , wie auch ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit . Im hier zu entscheidenden Fall war der Beschäftigte Sportreporter . Er berichtete live von Fußballspielen der Bundesliga. Er konnte mithin selbst entscheiden, wie er seine Interviewpartner befragte, welche Fragen er stellte, in welcher Weise er ein Spiel kommentierte und welche ergänzenden Informationen er den Hörern gab. Dadurch prägte er seine Reportagen in ganz persönlicher Weise. Er brachte in die jeweiligen Sendungen seine individuelle journalistische Befähigung ein; daher bejahte das BAG das Vorliegen eines freien Mitarbeitsverhältnisses , obwohl der Reporter viele Jahre fortlaufend vom Sender eingesetzt wurde ( Freier Beruf ; Scheinselbständigkeit ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 22.04.1998, 5 AZR 191/97

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