Kommentar

Fotoreporter einer Zeitungsredaktion können freie Mitarbeiter, aber auch Arbeitnehmer sein. Abgrenzungsmerkmale sind insbesondere die Weisungsgebundenheit sowie die freie zeitliche Einteilung der Arbeit ( Freier Mitarbeiter ; Arbeitnehme r).

Für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft spricht, wenn der Fotograf aufgrund der Art und des Umfangs der Tätigkeit über seine Arbeitszeit nicht frei disponieren kann. Hat der Fotograf nur geringe gestalterische Freiheit , muß er sich beispielsweise stets dem Thema des von der Redaktion beschlossenen Berichts anpassen, spricht auch dies für eine Arbeitnehmereigenschaft. Entscheidend für das BAG war im vorliegenden Fall, daß der Fotograf durch die Dienstpläne so stark in den Arbeitsablauf eingebunden war, daß er faktisch die Übernahme von Fototerminen nicht ablehnen konnte. Das BAG hat daher das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bejaht.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 16.06.1998, 5 AZN 154/98

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