Kommentar
Wer als Gesamtprokurist für eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) tätig ist, ist regelmäßig deren Arbeitnehmer. Er wird nicht allein dadurch freier Dienstnehmer, daß er zum Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt wird.
Vertragliche Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH kann auch eine Vereinbarung mit der Kommanditgesellschaft sein. Ob diese vertragliche Beziehung jedoch als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis einzuordnen ist, hängt vom Grad der persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers ab. Diese Abhängigkeit ist vertraglich gestaltbar. Je nach Wunsch der Vertragsparteien sind damit beide Lösungen möglich.
Link zur Entscheidung
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen