Kommentar

Wer als Gesamtprokurist für eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) tätig ist, ist regelmäßig deren Arbeitnehmer. Er wird nicht allein dadurch freier Dienstnehmer, daß er zum Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt wird.

Vertragliche Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH kann auch eine Vereinbarung mit der Kommanditgesellschaft sein. Ob diese vertragliche Beziehung jedoch als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis einzuordnen ist, hängt vom Grad der persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers ab. Diese Abhängigkeit ist vertraglich gestaltbar. Je nach Wunsch der Vertragsparteien sind damit beide Lösungen möglich.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 13.07.1995, 5 AZB 37/94

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