Dieser Beitrag enthält eine Übersicht zu der Frage, ob die ausgeübte Tätigkeit bzw. Berufsgruppe steuerlich einer Arbeitnehmertätigkeit oder der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Berufsgruppe der Selbstständigen/Gewerbetreibenden zuzurechnen ist.

Allgemein sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Wer Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.[1]
  • Die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Tätigkeit ist grundsätzlich unmaßgeblich.[2]
  • Für die Abgrenzung der für einen Arbeitnehmer typischen fremdbestimmten Tätigkeit von selbstständiger Tätigkeit sollte im Einzelfall auf die umfangreichen Ausführungen in den BFH-Urteilen v. 14.6.1985 sowie v. 18.1.1991 zurückgegriffen werden.[3]

Nachfolgend sind für die Praxis bedeutsame berufliche Tätigkeiten aufgelistet, die von der Rechtsprechung bzw. durch Verwaltungsanweisung entschieden und entweder dem Personenkreis der Arbeitnehmer oder der Selbstständigen/Gewerbetreibenden zugeordnet werden:

Adressenschreiber

Erfolgt die Tätigkeit aufgrund von Einzelaufträgen von Fall zu Fall für unterschiedliche Auftraggeber, ist der Adressenschreiber selbstständig tätig. Das vereinbarte und erhaltene Honorar zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.[4]

Amateursportler

Auch die Ausübung von Sport kann Gegenstand eines lohnsteuerlichen Beschäftigungsverhältnisses sein.[5] Entscheidend für die Einordnung ist, ob der Sportler lediglich Aufwendungsersatz erhält oder Bezüge, die die entstandenen, steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nicht nur unwesentlich übersteigen. Als betragsmäßiger Anhaltspunkt kann die Jahresfreigrenze für sonstige Leistungen i. H. v. 256 EUR herangezogen werden. Übersteigt der Aufwendungsersatz die steuerlichen Werbungskosten um mehr als 256 EUR pro Jahr, wird der Sport auch wegen des Entgeltes betrieben. Treffen Sportverein und Sportler eine solche Entgeltsvereinbarung, ist zu prüfen, ob das sich hieraus ergebende Rechtsverhältnis auf arbeitsrechtlicher oder selbstständiger Grundlage beruht.[6]

Anhaltspunkt für die Einordnung eines Sportlers als Arbeitnehmer kann z. B. die Fortzahlung der Grundvergütung oder des pauschalen Spesenersatzes während Urlaubs- und Krankheitszeiten sein.[7] In diesen Fällen ist der Sportverein verpflichtet, Lohnsteuer für die von ihm eingesetzten Amateursportler anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Sofern die gesetzlichen Arbeitslohngrenzen eingehalten sind, ist auch die pauschale Lohnsteuererhebung nach der Minijob-Regelung mit einem Pauschsteuersatz von 2 % bzw. 20 % zulässig.[8]

Schiedsrichter im Amateurbereich sind nicht als Amateursportler im weiteren Sinne einzuordnen. Sie fördern vielmehr durch ihre Tätigkeit steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 52 bis § 54 AO. Im Gegensatz zu Amateursportlern können ehrenamtlich tätige Schiedsrichter den Ehrenamtsfreibetrag i. H. v. bis zu 840 EUR im Jahr in Anspruch nehmen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.[9]

Angehörige

Arbeiten Familienmitglieder oder Angehörige in einem Unternehmen des Steuerzahlers mit, können die Beteiligten entscheiden, ob die Mitarbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder aufgrund der familienrechtlichen Beziehungen erfolgen soll. Als steuerliche Arbeitnehmer kommen auch der Ehegatte, die Kinder oder sonstige Angehörige des Arbeitgebers in Betracht.[10]

Die Rechtsprechung stellt an die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar, eindeutig und ernsthaft vereinbart und der Vereinbarung gemäß tatsächlich durchgeführt werden.[11]

Ernsthaftigkeit wird nur bejaht, wenn durch die Mitarbeit des Familienmitgliedes eine fremde Arbeitskraft mit gleichem Arbeitslohn ersetzt wird. Dies hat die Rechtsprechung für wechselseitige Arbeitsverhältnisse mit einer Beschäftigungsdauer von jeweils 6 Stunden an jedem zweiten Arbeitstag abgelehnt.[12] Zum tatsächlichen Vollzug gehört, dass der vereinbarte Lohn aus dem betrieblichen Bereich des Arbeitgebers ausscheidet und in den Einkommens- und Vermögensbereich des Familienangehörigen gelangt.[13] Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn das Gehalt auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wird, über das jeder der Ehegatten ohne Mitwirkung des anderen verfügen kann (Oderkonto). Dasselbe kann auch gelten, wenn das Geld auf ein eigenes Konto des Arbeitgebers überwiesen wird, an welchem der Arbeitnehmer-Ehegatte (nur) ein Mitverfügungsrecht hat.[14] Ebenso nicht beanstandet wird die Gehaltsüberweisung auf ein alleiniges Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten, über das der Arbeitgeber-Ehegatte eine unbeschränkte Verfügungsvollmacht besitzt.[15] Zur tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses gehört weiter, dass der Arbeitslohn entsprechend den vertraglichen Regelungen in bestimmten Zeitabständen regelmäßig ausgezahlt oder überwiesen wird.

War einer der Ehegatten ...

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