Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung als Geschäftsraum und der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauftragte als dort beschäftigte Person im Sinn des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung.

[1] § 4 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.2007. Anzuwenden ab 01.07.2007.

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