Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Kosten eines Unterhaltsabänderungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Mit der von ihr hiergegen eingelegten Beschwerde begehrte sie, der Antragsgegnerin als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Ihr Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat die Kosten des von der Antragstellerin anhängig gemachten Unterhaltsverfahrens gegeneinander aufgehoben.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde als sofortige Beschwerde gewertet.

Das zulässige "isolierte" Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung in Ehe- und Familiensachen sei die sofortige Beschwerde nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO entsprechend. Zwar gelte für die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen die Sondervorschrift des § 243 FamFG. Gemäß § 243 S. 1 FamFG habe das Familiengericht in Unterhaltssachen im Rahmen der Endentscheidung abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach § 243 S. 2 FamFG habe das Gericht bei seinen Billigkeitserwägungen insbesondere auch das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten, die Frage inwieweit sie ihren Auskunftspflichten nachgekommen seien sowie ob ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO vorliege, zu berücksichtigen.

Dies führe aber für Unterhaltssachen nicht zu einer über die Vorschrift des § 243 FamFG hinausgehenden dahin abweichenden Regelung, die einen völligen Ausschluss der §§ 91 ff. ZPO nach sich zöge. Insbesondere richte sich die Frage der Zulässigkeit und der Art eines isolierten Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung nicht nach dem FamFG, sondern in entsprechender Anwendung nach den Kostenvorschriften der ZPO. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gälten nämlich in Ehesachen und Familienstreitsachen die "allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung" und die "Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den LG" entsprechend. Dabei sei allerdings den Besonderheiten des FamFG Rechnung zu tragen, die sich jeweils aus den entsprechenden Verfahrensvorschriften zu den einzelnen Familiensachen, hier bei den Unterhaltssachen, aus den §§ 111 ff., 231 ff. FamFG ergäben. Es verbleibe - wie im Übrigen für die streitige Gerichtsbarkeit - bei der grundsätzlich unzulässigen isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung. Für die Ausdehnung des Rechtsmittels bestehe keinerlei Veranlassung und es sei auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber solches gewollt habe. Nur die nach der ZPO zulässigen isolierten Kostenanfechtungen sollten auch weiterhin in Unterhaltssachen und Ehesachen möglich bleiben.

Da hier durch Anerkenntnisbeschluss entschieden worden sei, sei die Anfechtung nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässig und teilweise auch begründet.

Nach billigem Ermessen seien gemäß § 243 Abs. 1 FamFG die Kosten des Unterhaltsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts liege ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, dessen Rechtsgedanken über § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG bei der Billigkeitsentscheidung mit heranzuziehen seien, nicht vor. Nach § 93 ZPO entsprechend seien dem antragstellenden obsiegenden Beteiligten die Verfahrenskosten dann aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt habe.

Vorliegend könnte dahinstehen, ob aufseiten der Antragsgegnerin von einem sofortigen Anerkenntnis auszugehen sei. Jedenfalls habe sie zur Einleitung des Verfahrens und Antragstellung Veranlassung gegeben. Sie habe vorprozessual wiederholt auf den vermeintlichen Fortfall ihrer Unterhaltsverpflichtung ggü. der Antragsgegnerin hingewiesen und auf einen Verzicht auf die titulierte Unterhaltsforderung gedrängt. Hierauf habe sich die Antragsgegnerin nicht eingelassen. Dabei könne offen bleiben, ob bereits bei Einreichung des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe der Abänderungsanspruch schlüssig vorgetragen gewesen sei.

Jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit habe Veranlassung für die Antragsgegnerin bestanden, dem Begehren der Antragstellerin nachzukommen. Dies habe sie indes nicht getan.

Vielmehr habe sie bis zur Entscheidung des Senats im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren die Auffassung vertreten, dass ein Abänderungsgrund nicht bestehe. Anders als durch die Erhebung des vorliegenden Abänderungsverfahrens habe damit nach nicht zu beanstandender Einschätzung der Antragstellerin für sie keine Möglichkeit bestanden, den Unterhaltstitel zu beseitigen. Da die beiden Voraussetzungen des § 93 ZPO kumulativ vorliegen müssten und jedenfalls die Antragsgegnerin Veranlassung zur Klage gegeben habe, sei bei der Billigkeitsentscheidung nach § 243 S. 1 FamFG nicht auf den Rechtsgedanken auf § 93 ZPO abzustellen.

Dies zwinge aber nicht dazu, der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten alleine aufzuerlegen. Aus der Akte ergebe sich, dass bis zum Eintritt der Voll...

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