Leitsatz

Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.

 

Normenkette

Nr. 3100 VV RVG

 

Kommentar

Der Rechtsanwalt eines Vermieters hatte dem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt und anschließend Räumungsklage erhoben. Für die Fertigung des Kündigungsschreibens hat der Rechtsanwalt dem Vermieter einen Betrag von ca. 700 EUR in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat der Vermieter vom Mieter ersetzt verlangt. Die Instanzgerichte haben dem Vermieter einen Betrag von ca. 278 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Ausspruch der Kündigung und die Räumungsklage denselben Gegenstand betreffen. In einem solchen Fall sei die für den Ausspruch der Kündigung entstandene Gebühr zu kürzen.

Der BGH führt aus, dass diese Ansicht nicht der gesetzlichen Regelung entspricht. Nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) erhält der Rechtsanwalt für die Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und den Ausspruch der Kündigung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Wird im Anschluss hieran die Räumungsklage erhoben, so entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. In der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist geregelt, dass die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, wenn die Kündigung und die Räumungsklage denselben Gegenstand betreffen.

Trotz des eindeutigen Wortlauts dieser Regelung wird von einem Teil der Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr abgelehnt und stattdessen die Ansicht vertreten, dass ein hälftiger Teil der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr anzurechnen sei (KG, JurBüro 2006, 202). Demgegenüber weist der BGH darauf hin, dass es nicht möglich ist, ein Gesetz gegen seinen Wortlaut auszulegen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 7.3.2007, VIII ZR 86/06, WuM 2007, 329 = ZMR 2007, 439

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