Kurzbeschreibung

Muster eines Antrages des Vaters eines nichtehelichen Kindes auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nach altem Recht erhielten nicht miteinander verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht nur bei Heirat oder Abgabe einer Sorgeerklärung. Nach neuer Gesetzeslage kann auch der Vater eines nichtehelichen Kindes die Begründung der gemeinsamen Sorge beantragen.

Antrag auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge

An das

Amtsgericht

- Familiengericht -

Antrag auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge

des Herrn …

… (Anschrift)

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte/r:

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

gegen

die Kindesmutter,

Frau …

… (Anschrift)

- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte/r:

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt,

die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Beteiligten …, geboren am …, auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen.

Begründung:

Der Antragsteller ist Vater des am … geborenen Kindes …, das aus der Beziehung des Antragstellers mit der Antragsgegnerin hervorgegangen ist. Die Eltern waren und sind nicht miteinander verheiratet.

Der Antragsteller hat die Vaterschaft für das Kind … am … vor der gemäß § 59 SGB VIII hierzu ermächtigten Urkundsperson des Jugendamtes … anerkannt. Die Mutter des Kindes hat der Anerkennung zugestimmt.

Beweis: beigefügte Anerkennungserklärung des Antragstellers vor dem Jugendamt … vom …

Der Antragsteller möchte die elterliche Sorge mit der Mutter des Kindes gemeinsam ausüben. Er ist bereit, Verantwortung für das Kind zu übernehmen und sich zukünftig gemeinsam mit der Mutter um alle wichtigen Kindesbelange zu kümmern.

Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass das Kind … seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in dem Haushalt seiner Mutter behält und beabsichtigt keinesfalls, es aus seiner gewohnten Umgebung herauszureißen. Er möchte allerdings zukünftig an grundlegenden Entscheidungen beteiligt werden.

Alt.:

Das Kind … lebt in dem gemeinsamen Haushalt der Eltern. Es wird von beiden gleichermaßen betreut und versorgt.

Die Antragsgegnerin ist bislang nicht bereit, mit dem Antragsteller eine gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abzugeben. Sie möchte auch zukünftig die Alleinentscheidungsbefugnis haben, obgleich konkrete Meinungsverschiedenheiten das Kind betreffend zwischen den Eltern nicht bestehen.

Die Eltern sprechen sich in allen das Kind betreffenden Fragen schon jetzt ab. Bei beiden besteht Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft.

Alt.:

Die Kindesmutter weigert sich bislang, das Kind betreffende Fragen mit dem Antragsteller abzusprechen. Triftige Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller geht davon aus, dass eine tragfähige Basis für die gemeinsame elterliche Sorge vorhanden ist und sich die ablehnende Haltung der Mutter auflösen wird, wenn zukünftig die gemeinsame Sorge praktiziert wird.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

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