Geht der Gläubiger gegen den Schuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vor und betreibt aus diesem die ZV, stehen dem Schuldner materielle Einwendungen nicht zu. Durch die Möglichkeiten, die ZV unter bestimmten Umständen einzustellen, soll der Schuldner vor nicht leicht rückgängig zu machenden Nachteilen geschützt werden. Hier beispielhaft bei erfolgter Pfändung der Mietforderungen des Schuldners gegen seinen Mieter.

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