Kurzbeschreibung

Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht nach § 850i ZPO dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten oder Lebenspartners bedarf. Unter die nicht wiederkehren zahlbaren Vergütungen in § 850i Abs. 1 ZPO fallen die Ansprüche der freiberuflich Tätigen, da die Dienste stets persönlich erbracht werden.

Antrag auf Pfändungsschutz bei nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen, § 850i ZPO

An das

Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

per beA

Az.: ...

Antrag nach § 850i ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Schuldner vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen:

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des angerufenen Gerichts vom ... wird dahin gehend abgeändert, dass die Pfändung für einen Teilbetrag von EUR ... aufgehoben und dem Schuldner belassen wird.

Begründung

Durch im Antrag näher bezeichneten Beschluss hat das Vollstreckungsgericht die Pfändung und Überweisung von Honorar für vom Schuldner erbrachte Ingenieurleistungen nach der HOAI angeordnet. Das Projekt in ... (Bauherr ...) hat den Schuldner über vier Monate mit seiner vollen Arbeitskraft in Anspruch genommen (Beweis: beigefügte Bestätigung des örtlichen Bauleiters, Vernehmung desselben als Zeugen). Es ist deshalb angemessen, dem Schuldner von dem Pfandbetrag fünfmal den monatlichen Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder zu belassen.

elektronisch signiert

...

gez. Rechtsanwalt

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