In Anlehnung an die Rechtsprechung[1] kann die Gemeinschaft folgende Bedingungen stellen:

  • Die Parabolantenne ist an einem von der Gemeinschaft zu bestimmenden Ort, welcher für den Empfang der Satellitenprogramme tauglich ist, anzubringen.
  • Der betreffende Eigentümer hat die Installation in baurechtlich zulässiger Weise von einem Fachmann ausführen zu lassen.
  • Der betreffende Eigentümer hat die Gemeinschaft von allen dabei anfallenden Kosten und Gebühren freizustellen.

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