Nach dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24.8.1993[1] muss der Vermieter hier trotz des Kabelanschlusses die Montage einer Parabolantenne dulden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Breitbandkabelanschluss befriedigt das Bedürfnis des Mieters auf Empfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland derzeit und in absehbarer Zukunft nicht, während eine Parabolantenne diesem Mangel abhelfen kann.
  • Der Antennenanlage stehen Vorschriften des Baurechts und des Denkmalschutzes ebenso wenig entgegen wie Rechte Dritter.
  • Der Mieter folgt bei der Wahl des Aufstellungsorts der Bestimmung des Vermieters, die dieser unter Beachtung der empfangstechnischen Eignung danach trifft, wo ihm die Anlage am wenigsten störend erscheint. Eine auch nach allgemeiner Verkehrsanschauung erhebliche Verunzierung durch die Antennenanlage tritt nicht ein.
  • Die Antenne wird zur weitgehenden Sicherung vor denkbaren Schäden fachmännisch angebracht.
  • Erhebliche nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz sind ausgeschlossen.
  • Der Mieter stellt den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Installation entstehenden Kosten und Gebühren frei. Gleiches gilt hinsichtlich der Haftung für durch die Antenne verursachte Schäden und den Aufwand für die Beseitigung der gesamten Antennenanlage nach Mietende.
  • Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter das Haftungsrisiko durch Abschluss einer Versicherung und den Beseitigungsaufwand in sonstiger Weise (z. B. Kaution) abzusichern. Dies gilt auch, wenn die Antenne nach Auffassung des Mieters leicht zu beseitigen ist. Insofern ist es Sache des Mieters, die voraussichtlichen Kosten der Demontage und Entsorgung durch Einholung eines Kostenvoranschlags zu beziffern und dem Vermieter mitzuteilen.[2]

    Eine solche vom Mieter geleistete Sonderkaution für spezifische Schäden aus der Anbringung einer Satellitenantenne ist zweckgebunden. Der Vermieter darf daher gegen diese Sonderkaution nicht mit anderen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.[3]

  • Im Fall mehrerer berechtigter Einzelbegehren auf Duldung von Parabolantennen folgt die Maßnahme der Bestimmung des Vermieters, der mehrere Mieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf die Nutzung einer gemeinsam anzubringenden und zu finanzierenden Parabolantennenanlage verweisen darf.[4]

Diesem Rechtsentscheid ist zu entnehmen, dass einem ausländischen Staatsangehörigen nicht generell unter Hinweis auf den vorhandenen oder zeitlich absehbaren Kabelanschluss die Montage einer Parabolantenne untersagt werden kann.[5] Darin liegt nach der Entscheidung des BVerfG[6] keine verfassungswidrige Bevorzugung von Ausländern. In diesem Fall ist bei der Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlands über das Kabelnetz empfangen kann. Bezüglich der Streitfrage, ob der Mieter bereits dann auf den Kabelanschluss verwiesen werden darf, wenn er damit nur einen Heimatsender empfangen kann, hat das BayObLG mit Beschluss v. 25.3.1994[7] den Erlass eines Rechtsentscheids abgelehnt mit der Begründung, dass dies nur im Einzelfall anhand einer konkreten Interessenabwägung entschieden werden kann.[8]

 
Wichtig

Informationsinteresse und optische Beeinträchtigung abwägen

Der ausländische Mieter muss sich daher zwar nicht generell mit nur einem über das Kabel zu empfangenden Heimatprogramm begnügen, jedoch hat das Informationsinteresse des Mieters auch keinen absoluten Vorrang gegenüber den Belangen des Vermieters. Es ist daher eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Mieters und dem Interesse des Vermieters an der Vermeidung einer optischen Beeinträchtigung durch Montage mehrerer Parabolantennen vorzunehmen.

In das Abwägen muss trotz eines bestehenden Kabelanschlusses auch die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Montage einer Gemeinschaftsparabolantenne einbezogen werden, da ein greifbares Interesse des ausländischen Mieters an der Auswahl zwischen mehreren Heimatprogrammen auch ohne nähere Begründung gegeben ist.[9] Dabei ist auch das Informationsinteresse des nicht ehelichen Lebensgefährten des Mieters zu berücksichtigen.[10]

 
Hinweis

Darlegungslast bei Mieter

Jedoch obliegt dem Mieter die Darlegung, dass ihm eine zumutbare Informationsmöglichkeit (z. B. über in das Internet eingespeiste TV-Programme) verschlossen ist.[11]

[1] 3 REMiet 2/93, WuM 1993, 525.
[2] AG Berlin, Urteil v. 9.11.2006, 9 aC 130/06, GE 2006, 1619.
[3] AG Köln, Urteil v. 27.4.2008, 222 C 480/07, WuM 2008, 556.
[10] LG München, Urteil v. 5.8.2004, 31 S 1039/04, WuM 2004, 659.
[11] AG Lörrach, Beschluss v. 29.9.2004, 3 C 72/04, WuM ...

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