Leitsatz

  1. Beschlussungültigkeit nur bei Kausalität von Einberufungsmängeln
  2. Anschluss eines Kachelofens an den gemeinschaftlichen Kamin (Zustimmungsverpflichtung der restlichen Eigentümer?)
 

Normenkette

(§§ 14 Nr. 1, , 23 Abs. 1, 2 WEG)

 

Kommentar

  1. Einberufungsmängel führen dann nicht zur Ungültigerklärung der in einer Versammlung gefassten Beschlüsse, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese ohne die Mängel nicht oder anders gefasst worden wären (h.R.M.). Davon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Wohnungseigentümer in einer späteren Eigentümerversammlung Beschlüsse (hier zur Untersagung des Anschlusses eines Kaminofens an bestehende Notkamine) bestätigt haben.
  2. Der Antrag eines Eigentümers, die Wohnungseigentümer zu verpflichten, dem Anschluss eines Kachelofens an den vorhandenen Kamin zuzustimmen, kann im Laufe des Verfahrens dahin abgeändert werden, dass die Verpflichtung von der Einhaltung bestimmter, in einem Sachverständigengutachten für erforderlich erachteter Auflagen abhängig gemacht wird. Vorliegend hat zunächst der gerichtliche Sachverständige mögliche Beeinträchtigungen durch Rauch, Funkenflug und Rußentwicklung bestätigt, allerdings weiterhin in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei Beachtung der von ihm "vorgegebenen Daten und Angaben" eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer ausgeschlossen werden könne. Da sich das LG bisher zur Änderung des Verpflichtungsantrags des Antragstellers, er werde die Vorgaben des Sachverständigen in dessen Gutachten erfüllen und seinem Antrag sei daher unter entsprechenden Auflagen stattzugeben, nicht geäußert hat, war die Streitsache an das LG zurückzuverweisen. Das LG muss nunmehr der Frage nachgehen, ob Eigentümer verpflichtet sind, dem Anschluss des Kachelofens an den Kamin unter der Bedingung zuzustimmen, dass die vom Sachverständigen in seinem Gutachten genannten Auflagen erfüllt sind.

    Neuerlich sind deshalb weitere Fragen einer möglichen Beeinträchtigung nach § 14 Nr. 1 WEG zu klären, u. U. auch solche unter dem Gesichtspunkt einer nachteiligen Veränderung des Gesamteindrucks des Gebäudes durch einen erforderlichen Kaminaufsatz. Sollte dem geänderten Verpflichtungsantrag stattzugeben sein, wird auch der angefochtene Eigentümerbeschluss keinen Bestand haben können.

  3. Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren 5.000 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 17.10.2002, 2Z BR 96/02)

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