Leitsatz

Der Wunsch des Mieters, in eine altengerechte Wohnung umzuziehen, begründet einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag. Allerdings muss der Mieter einen Nachmieter stellen oder die Wohnung muss außerordentlich leicht neu zu vermieten sein, was durch Wartelisten der Behörde für die betreffende Kategorie der Sozialwohnung feststellbar ist.

 

Fakten:

Der 67-jährige, alleinstehende Mieter will frühzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden, um in eine altengerechte Wohnung umzuziehen. Der Vermieter verlangt weiterhin Mietzahlungen.

Zwar haben die Parteien keine Verkürzung der Kündigungsfrist vereinbart. Der Vermieter ist aber nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Diesen Anspruch hat der Mieter, wenn er zum einen einen erheblichen Grund für den Entlassungswunsch hat und zum anderen entweder einen gleichwertigen Nachmieter stellt oder aber die Neuvermietung außerordentlich leicht und ohne nennenswerte eigene Aktivität des Vermieters möglich ist. Der Wunsch, in eine altengerechte Wohnung umzuziehen, stellt bei einem 67-jährigen, alleinstehenden Mieter einen gewichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages dar. Hier kam dazu, dass die Neuvermietung außerordentlich leicht möglich gewesen wäre. Der Mieter musste also keinen Nachmieter stellen.

 

Link zur Entscheidung

LG Duisburg, Urteil vom 02.11.1999, 23 S 361/98

Fazit:

Als Kriterium für die Schwierigkeit der Weitervermietung hat das Gericht hier die Mitteilungen des Wohnungsamtes herangezogen, wonach es jedenfalls nennenswert weniger freie Wohnungen als Bewerberhaushalte gab.

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