Handelt es sich um eine nach § 155 Abs. 2 SGB III privilegierte Nebenerwerbstätigkeit, so beläuft sich der Freibetrag auf die Höhe des Durchschnittsverdienstes dieser Tätigkeit aus den letzten 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Das heißt, solange sich gegenüber der Höhe des Durchschnittsverdienstes nichts ändert, ist nichts anzurechnen.

Wird zusätzlich eine weitere Nebenerwerbsarbeit aufgenommen, so gilt für diese noch einmal der Freibetrag nach § 155 Abs. 1 SGB III von 165 EUR.

Erhöht sich das Nebeneinkommen aus der privilegierten Beschäftigung (also über den Durchschnittsverdienst von 12 Monaten hinaus), so gilt auch hierfür zusätzlich der Freibetrag von 165 EUR. Eine Anrechnung ergäbe sich also erst, wenn der frühere Durchschnittsverdienst um mehr als 165 EUR steigt. Diese Auslegung ist aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich.

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