Hat ein Arbeitsloser innerhalb der letzten 18 Monate vor der Entstehung des Anspruches mindestens 12 Monate lang neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB III ausgeübt, bleibt ein während der Arbeitslosigkeit erzieltes Einkommen aus einer Nebenerwerbstätigkeit bis zur Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nebenverdienstes der letzten 12 Beschäftigungsmonate anrechnungsfrei[1], mindestens jedoch bis zu dem Freibetrag in Höhe von 165 EUR.

 
Achtung

Übertragbare Regelung

Wurde das Privileg in den 18 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erworben, gilt es auch für eine während der Arbeitslosigkeit ausgeübte andere Nebenerwerbstätigkeit. Es muss sich also nicht um die Fortführung derselben Nebenerwerbstätigkeit handeln.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass

  • sowohl die Besitzstandserwerbung (vorausgegangene 12 Monate Beschäftigung) bei verschiedenen Arbeitgebern stattgefunden haben kann,
  • die Nebenbeschäftigung bei Beginn der Arbeitslosigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen kann und
  • auch während des Leistungsbezugs der Arbeitgeber gewechselt werden darf.

Der erworbene Besitzstand führt in allen diesen Fällen zu einem Sonderrecht des Nebenverdienstes durch den höheren Freibetrag.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge