Während die Prüfung der Arbeitslosigkeit für einen Wochenzeitraum erfolgt, wird für die Anrechnung des Nebeneinkommens der Kalendermonat zugrunde gelegt. Die Einnahmen des Monats werden addiert, soweit sie zu berücksichtigen sind. Zum Nebeneinkommen im Sinne der Regelung gehören alle Einnahmen, die der Arbeitslose aus der Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Einkommen sind danach in erster Linie

  • Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung; hierzu gehören insbesondere die laufende Vergütung, einschließlich vermögenswirksamer Leistungen, aber auch sog. Einmalzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, sowie Sachbezüge, deren Wert sich nach der jeweils gültigen Sozialversicherungsentgeltverordnung ermittelt.
  • Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit (oder einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger) im Sinne der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts; hierzu rechnen auch Veräußerungsgewinne, soweit sie das Vermögen betreffen, das Grundlage für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit ist.
 
Hinweis

Sonderregelungen für selbstständige Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Sonderregelungen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens gelten für selbstständige Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Dabei ist wiederum nach buchführungspflichtigen Landwirten (Ermittlung des Gewinns nach den dafür maßgeblichen Durchschnittssätzen[1]) und nicht buchführungspflichtigen Landwirten (Ermittlung des Gewinns nach vorgegebenen Wirtschaftswerten[2]) zu unterscheiden.

2.2.1 Aufwandsentschädigungen

Erfasst ist aber auch jedes anderweitige Einkommen, das als Gegenleistung für den Einsatz der Arbeitskraft gezahlt wird. Dies gilt im Grundsatz auch für sog. Aufwandsentschädigungen. Nach Auslegung der Agentur für Arbeit gelten dabei jedoch wichtige Ausnahmen. Danach bleiben anrechnungsfrei

  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder von kommunalen Vertretungsorganen (z. B. sog. ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Stadträte).
  • Aufwandsentschädigungen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG für ehrenamtliche nebenberufliche Tätigkeiten bis zu 250 EUR monatlich (sog. Übungsleiterpauschale).
  • Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG. Dies sind Bezüge aus öffentlichen Kassen, die als Aufwandsentschädigungen festgesetzt und im Haushaltsplan ausgewiesen sind.
  • Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen i. S. d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, soweit sie steuerfrei sind.
  • Aufwandsentschädigungen für sog. Versichertenälteste, soweit sie hinsichtlich der pauschalen Sachkostenentschädigung steuerfrei sind. Die gewährten Pauschbeträge für Zeitaufwand (z. B. für mtl. Sprechstunden) gelten allerdings als Einkommen.
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Helfer des Bundesverbandes für Selbstschutz.

2.2.2 Müheloses Einkommen

Generell nicht zum Einkommen im Sinne der Regelung gehört sog. "müheloses" Einkommen, also Einkommen, das nicht durch die Verwertung der Arbeitskraft erzielt worden ist. Die Anrechnung solcher Einkommen verstieße bei einer beitragsfinanzierten Leistung gegen das Versicherungsprinzip. Hierunter fallen beispielsweise

  • Kapital- bzw. Zinseinnahmen,
  • Schenkungen, Gewinne aus Lotto, Toto etc.
  • Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung,
  • Renten,
  • sonstige Sozialleistungen.
 
Hinweis

Verlustausgleich zwischen Einkommen aus einer Beschäftigung und aus einer Selbstständigkeit

Ein Verlustausgleich zwischen dem Einkommen aus Beschäftigung und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder zwischen Einkommen aus mehreren selbstständigen Tätigkeiten ist nach Auslegung der Arbeitsverwaltung möglich. Dies gilt jedoch nicht für einen Ausgleich mit "mühelosem Einkommen". Auch ein steuerrechtlich möglicher Verlustvortrag oder Verlustrücktrag wird nicht berücksichtigt, da sich das Einkommen in diesen Fällen auf unterschiedliche Veranlagungszeiträume bezieht.

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