Kommentar

Der Betroffene bezieht seit längerer Zeit nach einem Arbeitsunfall eine Verletztenrente nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit Erreichung der Altersgrenze gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte antragsgemäß Altersrente. Die volle Altersrente wurde jedoch nicht ausgezahlt, sondern wegen Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung gekürzt.

Das BSG bestätigte die Kürzung: Der Rentenbezieher hat keinen Anspruch darauf, daß seine Altersrente ungekürzt ausgezahlt wird. Der Rentenversicherungsträger kann gem. § 93 SGB VI die monatliche Altersrente kürzen . So wird beim Zusammentreffen einer eigenen Rente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente, die Rente aus der Rentenversicherung insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet, als beide Renten zusammen den sogenannten Grenzbetrag überschreiten. Nachdem der beklagte Rentenversicherungsträger gem. § 93 SGB VI die Kürzung rechtlich und rechnerisch richtig angewandt hat, besteht die Kürzung zu Recht.

Insbesondere verstößt § 93 SGB VI auch nicht gegen das Grundgesetz. Die Vorschrift berührt zwar den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. Die Regelung ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Als sachliche Gründe können hier insbesondere aufgeführt werden, daß durch die Anrechnung die Sicherungsziele beider Renten erfüllt und das jeweils höhere Sicherungsniveau garantiert wird.

So stellt § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Gestalt der Mindestgrenzbetragsregelung sicher, daß dem Betroffenen stets im Gesamtergebnis mindestens der Betrag seiner Rentenversicherungsrente verbleibt. Würde dem Versicherten auch die Rente aus der Rentenversicherung ungekürzt gezahlt, erhielte er mehr, als er hinsichtlich des Sicherungsniveaus aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung insgesamt erwarten durfte, zumal beide Rechte in ihrer Zielsetzung darauf gerichtet sind, den Versicherten nach Maßgabe seines abgelaufenen Erwerbslebens und den versicherten Entgelten zu sichern ( Renten ).

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 31.03.1998, B 4 RA 49/96 R

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