§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sie gilt nicht für Untergrundspeicher und Anlagen zum Umgang mit
2. |
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten, |
3. |
Dung und Silagesickersäften. |
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. 2Die Anlagen umfassen alle Einrichtungen, Behälter, Rohrleitungen und Flächen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind. 3Die Abgrenzung der jeweiligen Funktionseinheit erfolgt durch den Betreiber und richtet sich in der Regel nach dem betrieblichen Verwendungszweck nach Maßgabe des Absatzes 4. 4Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.
(2) 1Gasförmig sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben oder bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. 2Feste Stoffe sind Stoffe, die nach der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten, TRbF 003 ,"Einstufung brennbarer Flüssigkeiten-Prüfverfahren", Ausgabe März 1981 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 19. Januar 1981 - BArBl. Nr. 3/1981 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung, als fest oder salbenförmig gelten. 3Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.
(3) 1Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. 2Alle anderen Anlagenteile gelten als oberirdisch.
(4) Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist das Betreiben, Einbauen, Aufstellen, Unterhalten oder Stilllegen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie von Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen zum Befördern solcher Stoffe innerhalb eines Werksgeländes.
(5) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.
(6) Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.
(7) Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
(8) 1Herstellen ist das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen. 2Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. 3Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. 4Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(9) 1Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. 2Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von diesen. 3Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. 4Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechung Gültigkeit.
(10) 1Rohrleitungen sind feste und flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. 2Lösbare Verbindungen von Rohrleitungen sind Verbindungen, die ohne Beschädigung der Rohrleitung, abgesehen von der Dichtung, gelöst werden können. 3Gesicherte lösbare Verbindungen sind solche, bei denen durch besondere technische Vorkehrungen Tropfleckagen ausgeschlossen sind oder örtlich schadlos zurückgehalten werden. 4Gesicherte Armaturen sind solche, bei denen nach der Bauart Leckagen ausgeschlossen sind oder örtlich schadlos zurückgehalten werden.
(11) 1Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. 2Instandhalten oder Unterhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands, Betreiben ist der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Anlage. 3Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen. 4Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes einer Anlage, sofern wasserge...