(1) 1Sachverständige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBI. I S. 377) sind die von Organisationen für die Prüfung nach § 19 bestellten Personen. 2Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde des Landes Sachsen-Anhalt oder einer von ihr bestimmten Stelle anerkannt. Das Verfahren der Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.3Über die Anerkennung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden. 4§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(2) 1Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Sachsen-Anhalt. 2Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. 3Die Anerkennungen sind der obersten Wasserbehörde des Landes Sachsen-Anhalt oder einer von ihr bestimmten Stelle vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 4Die nach Satz 3 zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(3) 1Organisationen können anerkannt werden, wenn sie
1. |
nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
a) |
aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihre durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen, |
c) |
hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, |
|
2. |
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, |
3. |
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren, |
4. |
die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten, |
5. |
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen, |
6. |
erklären, dass sie das Land und die anderen Länder (die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen) von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen. |
7. (weggefallen)
2Die Voraussetzungen nach den Nrn. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung. 3Nachweise, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. 4Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Als Organisationen im Sinn des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5) 1Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. 2Das Prüftagebuch ist der obersten Wasserbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.