(1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 62 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.

 

(2) Die Wasserbehörde kann von technischen Anforderungen nach dieser Verordnung für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall und aufgrund besonderer Umstände die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge