1Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 62 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die Fachministerien des Landes Sachsen-Anhalt durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt haben. 2Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. 3Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die durch Bekanntmachung eines Fachministeriums des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht worden sind.

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