(1) Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus Anlage 2.
(2) Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage ergeben sich aus der Anlage 3.
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