Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

 

1.

Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. 2Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. 3Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig. 4Satz 3 gilt nicht für Behälter zum Lagern von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft, Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.

 

2.

Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.

 

3.

Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. 2Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind.

 

4.

Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

 

5.

Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.

 

6.

Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. 2Eine Betriebsanweisung ist nicht erforderlich bei Anlagen der Gefährdungsstufe A und bei Heizölverbraucheranlagen. 3Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die Merkblätter ,"Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" gemäß Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt vom 15. Mai 1996 (MBl. LSA S. 1512) an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. 4Für die übrigen Anlagen kann die Betriebsanweisung durch die im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABI. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) zu erstellenden Unterlagen oder durch Unterlagen im Rahmen einer Zertifizierung nach ISO 14000 ersetzt werden.

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