Ordnungswidrig nach § 114 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 1 Abs. 2 Einbau, Aufstellung, Betrieb, wesentliche Änderung, Außerbetriebnahme oder den Ausbau einer Anlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
2. |
entgegen § 8 Abs. 1 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert, |
3. |
entgegen § 8 Abs. 2 und 3 das Austreten oder den Verdacht des Austretens wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt, |
4. |
in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 9 Abs. 1 bis 3 entspricht, |
5. |
in Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut oder aufstellt, die nicht § 9 Abs. 4 entspricht, |
6. |
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder nicht fortschreibt, |
7. |
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 16 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, |
8. |
Prüfungen nach § 19 durchführt, ohne von einer nach § 18 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein, |
9. |
als Betreiber entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt. |
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