Ordnungswidrig nach § 114 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 1 Abs. 2 Einbau, Aufstellung, Betrieb, wesentliche Änderung, Außerbetriebnahme oder den Ausbau einer Anlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

 

2.

entgegen § 8 Abs. 1 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,

 

3.

entgegen § 8 Abs. 2 und 3 das Austreten oder den Verdacht des Austretens wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt,

 

4.

in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 9 Abs. 1 bis 3 entspricht,

 

5.

in Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut oder aufstellt, die nicht § 9 Abs. 4 entspricht,

 

6.

entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder nicht fortschreibt,

 

7.

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 16 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,

 

8.

Prüfungen nach § 19 durchführt, ohne von einer nach § 18 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,

 

9.

als Betreiber entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt.

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