(1) 1Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. 2Sie gilt nicht für Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe. 3Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage gelten nur die §§ 1 und 2; § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 6, die §§ 4, 5, 7 und 8, § 9 Abs. 1 und 4, § 23 Nrn. 1, 3 bis 5 und § 24 Abs. 2, 3, 5 und 6.

 

(2) 1Wer Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, betreiben, wesentlich ändern, außer Betrieb nehmen oder ausbauen will, hat dies der Wasserbehörde unter Verwendung eines Formblattes (Anlage 1 ) mindestens sechs Wochen vor Baubeginn oder vor der beabsichtigten Handlung anzuzeigen. 2Die Wasserbehörde bestätigt innerhalb von sechs Wochen den Eingang der Anzeige.

 

(3) Von der Anzeige ausgenommen sind:

 

1.

Anlagen zum Umgang mit Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBI. I S. 1770), soweit die darin gehandhabten Stoffe nicht in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) eingestuft sind,

 

2.

Oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3, soweit diese nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet errichtet werden sollen,

 

3.

Anlagen für eine Lagermenge mit weniger als

 

a)

800 m³ Gülle,

 

b)

150 m³ Jauche,

 

c)

25 m³ Silagesickersaft,

 

4.

Anlagen, die gemäß § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Eignungsfeststellung oder nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedürfen.

 

(4) Die Wasserbehörde kann verlangen, dass ihr Anlagen angezeigt werden, die von der Anzeigepflicht gemäß Absatz 3 ausgenommen sind, wenn die Kenntnis der Anlagen aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit oder Schutzbedürftigkeit des Anlagenstandortes für die Wasserbehörde erforderlich ist.

 

(5) 1Im Rahmen bergrechtlicher Betriebspläne nehmen die Bergbehörden die nach dieser Verordnung bestehenden Aufgaben der Wasserbehörde wahr. 2Entscheidungen der Bergbehörde bedürfen des Einvernehmens mit der Wasserbehörde.

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