§ 22 Sachverständige [Bis 29.07.2015: (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)]
(1) 1Sachverständige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) [Bis 29.07.2015: § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG] sind die von anerkannten Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. 2Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde auf Antrag anerkannt. 3Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. 4Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Wasserbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. 5§ 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 6Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) abgewickelt werden.
(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Rheinland-Pfalz. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie
1. |
nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
a) |
aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen, |
c) |
hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, |
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2. |
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, |
3. |
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren, |
4. |
die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten, |
5. |
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2500 000 EUR erbringen und |
6. |
erklären, dass sie das Land Rheinland-Pfalz und die Länder der Bundesrepublik Deutschland, in denen ihre Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen. |
(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5) 1Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. 2Das Prüftagebuch ist der obersten Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) 1Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. 2Eine zeitlich befristete Anerkennung verlängert sich automatisch, wenn die Sachverständigenorganisation nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 weiterhin vorliegen. 3Der Nachweis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung zu erbringen.
§ 23 Überprüfung von Anlagen [Bis 29.07.2015: (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)]
(1) 1Der Betreiber hat, mit Ausnahme von Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen, nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen [Bis 29.07.2015: § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG] durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:
1. |
unterirdische Anlagen und Anlagenteile; |
2. |
oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten auch der Stufe B ausgenommen Anlagen zum Lagern von Heizöl EL mit einem Gesamtrauminhalt bis zu 5.000 Liter; |
3. |
Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung [Bis 29.07.2015: oder Bauartzulassung] nach § 63 [Bis 29.07.2015: § 19h] WHG oder in einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. |
2Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) 1Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen [Bis 29.07.2015: § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG] oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wasser-gefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B nach § 6 Abs. 3 sowie Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. 2Satz 1 gilt nicht bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, wenn der Betreiber der unteren Wasserbehörde eine durch den ausführenden Fachbetrieb nach § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen [Bis 29.07.2015: § 19l WHG] ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Errichtung vorlegt.