Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden müssen, sind:

 

1.

Alle Tätigkeiten gemäß § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes an

  • Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
  • Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Genussmitteln,
  • oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 10 m³,
  • Feuerungsanlagen,
 

2.

Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:

  • Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
  • Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
  • Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
  • Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
  • Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen,
 

3.

Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,

 

4.

Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

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