(1) 1Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber ein Anlagenverzeichnis zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Ausfertigung vorzulegen. 2Für andere Anlagen, ausgenommen für solche der Gefährdungsstufe A, kann ein Anlagenverzeichnis verlangt werden.
(2) Das Anlagenverzeichnis muß folgende Angaben enthalten:
1. |
eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage vorhanden sein können, |
2. |
eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen. |
(3) Bei einem unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenverzeichnis kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betreiber auf seine Kosten eine gemäß § 16 zugelassene Sachverständige oder einen gemäß § 16 zugelassenen Sachverständigen mit der Prüfung, Erstellung und Fortschreibung des Anlagenverzeichnisses beauftragt.
(4) 1Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben, so entfällt die Verpflichtung nach Absatz 1. 2Diese Unterlagen sind gesondert zusammenzufassen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen