1Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden durch die Wasserbehörde in Abhängigkeit von ihrem Gefährdungspotential bestimmt, insbesondere vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe. 2Danach werden die Anlagen nach ihrem Rauminhalt, bei gasförmigen Stoffen nach ihrer Masse, und der Wassergefährdungsklasse der Stoffe den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen wie folgt zugeordnet:
Volumen in m³ oder Masse in t | Wassergefährdungsklasse | |||
0 | 1 | 2 | 3 | |
0,1 | Stufe A | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
>0,1 1,0 | Stufe A | Stufe A | Stufe A | Stufe C |
>1 10 | Stufe A | Stufe A | Stufe B | Stufe D |
>10 100 | Stufe A | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
>100 1000 | Stufe A | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
>1000 | Stufe A | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
3Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt, soweit nicht die zuständige Behörde eine Selbsteinstufung anerkennt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen