(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich (§ 162 Abs. 1 Satz 1 NWG), wenn sie der Gefährdungsstufe A entsprechen oder die wassergefährdenden Stoffe nur in erwärmtem Zustand pumpfähig sind.

 

(2) Andere Anlagen zum Lagern wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

 

1.

in ihrem technischen Aufbau, wenn

 

a)

die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und

 

b)

Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbständig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und

 

c)

Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, daß ein dem Rauminhalt des Behälters entsprechendes Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so muß der Rauminhalt des größten Behälters, mindestens 10 vom Hundert des Gesamtvolumens der Anlage, zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;

 

2.

in ihren Einzelteilen, wenn sie technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind, und Rohrleitungen den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 3 entsprechen.

 

(3) Oberirdische Rohrleitungen sind einfach oder herkömmlich, wenn sie den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 entsprechen.

 

(4) Anlagen zum Lagern wassergefährdender fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie

 

1.

der Gefährdungsstufe A entsprechen oder

 

2.

eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungseinflüssen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe

 

a)

in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern, Verpackungen oder Abdeckungen oder

 

b)

in geschlossenen Lagerräumen gelagert werden; geschlossenen Lagerräumen stehen Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß oder andere geeignete Abdeckungen so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.

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