(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich (§ 162 Abs. 1 Satz 1 NWG), wenn sie der Gefährdungsstufe A entsprechen oder die wassergefährdenden Stoffe nur in erwärmtem Zustand pumpfähig sind.
(2) Andere Anlagen zum Lagern wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich
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in ihren Einzelteilen, wenn sie technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind, und Rohrleitungen den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 3 entsprechen. |
(3) Oberirdische Rohrleitungen sind einfach oder herkömmlich, wenn sie den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 entsprechen.
(4) Anlagen zum Lagern wassergefährdender fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie
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der Gefährdungsstufe A entsprechen oder |
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eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungseinflüssen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe
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