§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
1. |
Alle Tätigkeiten gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Abs. 3,
- Feuerungsanlagen.
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2. |
Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen oder Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
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3. |
Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden. |
4. |
Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, mit einem Prüfzeichen, Prüfzeugnis, bauaufsichtlicher Zulassung oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind. |
§ 25 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)
Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.
§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 WHG)
(1) 1Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachzuweisen. 2Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
1. |
eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder |
2. |
eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrages vorlegt. |
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.