§§ 13 - 14 Erster Abschnitt Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art
§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe (zu § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG)
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen.
(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich
1. |
hinsichtlich ihres technischen Aufbaues, wenn
a) |
die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und |
b) |
Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und |
c) |
Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann. 2Dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens zehn vom Hundert des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter; |
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2. |
hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind und die Rohrleitungen § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 entsprechen. |
§ 14 Anlagen zum Lagern fester Stoffe (zu § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Anlagen zum Lagern fester, wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe
1. |
in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder |
2. |
in geschlossenen Lagerräumen gelagert werden. 2Geschlossenen Lagerräumen stehen überdachte Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann. |
3. |
nach § 6 Abs. 3 in die Gefährdungsstufe A eingeordnet werden können. |
§§ 15 - 19 Zweiter Abschnitt Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
§ 15 Verfahren
(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt, eine Bauartzulassung nach § 63 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes kann auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt werden.
(2) 1Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. 2Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten des Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die zuständige Behörde verzichtet darauf. 3Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der unteren Wasserbehörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.
(3) Soweit eine Bauartzulassung vorliegt, ist für den in der Bauartzulassung bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich.
(4) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die untere Wasserbehörde, über Bauartzulassungen das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie.
§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 63 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WHG)
Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.
§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
1Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht. 2Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt werden.
§ 18 Vorzeitiger Einbau
1Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung, mit Prüfzeichen, Prüfzeugnissen oder bauaufsichtlicher Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. 2Die untere Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen.
§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
1Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 (allgemeine Anforderungen) und des § 12 (Bauartzulassungen) der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten bezeichneten Anlagen und Behälter.
§ 20 Dritter Abschnitt Betrieb der Anlagen
§ 20 Befüllen
(1) 1Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. 2Dies gilt nicht für einzeln benutzte obe...