§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBI. I S. 1163) geändert worden ist.2Die Verordnung dient auch der Umsetzung des Artikels 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).
(2) 1Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie für Anlagen zum Lagern von Festmist (JGS-Anlagen) gelten nur die §§ 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 15, 16, 17, 18, 27, 28 und 29. 2§ 3 gilt mit Ausnahme von Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 und Nr. 3. 3§ 10 gilt mit Ausnahme von Absatz 3.
(3) Die Verordnung gilt nicht für
1. |
Anlagen zum Umgang mit Abwasser, |
2. |
Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechtes überschreiten, |
3. |
Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe im Geltungsbereich der Tiefbohrverordnung. |
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. 2Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.
(2) 1Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50° Celsius liegt oder die bei 50° Celsius einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. 2Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare, feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 (Bek. d. BMA vom 19. Januar 1981, Bundesarbeitsblatt 3/81 S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. 3Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.
(3) 1Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. 2Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.
(4) 1Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. 2Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. 3Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
(5) 1Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. 2Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. 3Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. 4Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(6) 1Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. 2Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. 3Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehrere Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. 4Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.
(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.
(8) 1Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. 2Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. 3Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. 4Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.
(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(10) 1Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. 2Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen, das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. 3Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
(11) Schutzgebiete sind
1. |
Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich. |