1.

Anforderungen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt und spezifizieren die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3.

 

1.1

Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche.
F1 = stoffundurchlässige Fläche.
F2 = wie F1, aber mit Nachweis der Dichtheit und Beständigkeit.
 

1.2

Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = kein Rückhaltevermögen.
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann.
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.
 

1.3

Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur.
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen.
I2 = Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen

einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

 

1.4

Zugrunde zu legendes Volumen

Das in den Tabellen 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- und Gebindeläger ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

 

1.5

Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

 

2.

Tabellen

 

2.1

Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

Volumen der Lageranlage (m³) WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
≤ 1 F0 + R0 + I0 F0 + R0 + I0 F0 + R0 + I0 F1 + R2 + I0
> 1 - ≤ 10 F0 + R0 + I0 F1 + R0 + I1 F1 + R1 + I1 *)

F2 + R2 + I0 /

F1 + R3 + I0
> 10 - ≤ 100 F0 + R0 + I0 F1 + R1 + I1

F1 + R1 + I2 /

F2 + R1 + I1

F2 + R2 + I0 /

F1 + R3 + I0
> 100 F1 + R1 + I0

F1 + R1 + I2 /

F2 + R1 + I1

F2 + R2 + I0 /

F1 + R3 + I0

F2 + R2 + I0 /

F1 + R3 + I0

*) R1 kann bis zum 31. Dezember 1999 bei GfK-Behältern bis 2 Kubikmeter Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff entfallen, wenn diese auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 Meter keine Abläufe vorhanden sind.

Erläuterungen:

+: zusätzlich

/: wahlweise

 

2.1.1

Anforderungen an Faß- und Gebindelager

Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 für Faß- und Gebindelager ergibt sich in Abhängigkeit vom Gesamtvolumen wie folgt:

Gesamtvolumen Vges (m³) erforderliches Rückhaltevermögen
≤ 100 10 % von Vges mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 - ≤ 1000 3 % vom Vges minidestems jedoch 10 Kubikmeter
> 1000 2 % von Vges, mindestens jedoch 30 Kubikmeter
 

2.2

Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

(Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.)

Behälter/Verpackungen WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F0 + R0 + I0 F1 + R1 + I0 F2 + R1 + I0 F2 + R1 + I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F0 + R0 + I0 F1 + R0 + I1 F1 + R1 + I1 F1 + R1 + I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0 + R0 + I0 F0 + R0 + I0 F1 + R0 + I2 F1 + R0 + I2

Erläuterung:

+: zusätzlich

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.
 

2.3

Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

Volumen der Anlage (m³) WGK 0 WGK 1 WGK 2 WG...

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