1. |
Anforderungen Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt und spezifizieren die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3. |
1.1 |
Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
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1.2 |
Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
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1.3 |
Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
einbezogenen Stellen abgestimmt ist. |
1.4 |
Zugrunde zu legendes Volumen Das in den Tabellen 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- und Gebindeläger ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen. |
1.5 |
Einhaltung der Anforderungen Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden. |
2. |
Tabellen |
2.1 |
Anforderungen an oberirdische Lageranlagen
*) R1 kann bis zum 31. Dezember 1999 bei GfK-Behältern bis 2 Kubikmeter Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff entfallen, wenn diese auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 Meter keine Abläufe vorhanden sind. Erläuterungen: +: zusätzlich /: wahlweise |
2.1.1 |
Anforderungen an Faß- und Gebindelager Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 für Faß- und Gebindelager ergibt sich in Abhängigkeit vom Gesamtvolumen wie folgt:
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2.2 |
Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen (Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.)
Erläuterung: +: zusätzlich Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:
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2.3 |
Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe
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