1. Begriff
Eine Eigenverbrauchstankstelle untergeordneter Art ist eine Abfüllanlage mit den zugehörigen Abfüllplätzen, die
a) |
vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient wird, |
b) |
dazu bestimmt ist, betriebseigene oder vergleichbare Fahrzeuge und Geräte, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Maschinen, mit Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff oder vergleichbaren Kraftstoffen zu betanken, und |
c) |
einen Jahresverbrauch von bis zu 40000 Liter Treibstoff hat. |
2. Befüllung des Lagerbehälters
Es werden keine Anforderungen an den Platz gestellt, auf dem das Tankfahrzeug steht.
3. Untergrundsicherung und Abdichtung des Abfüllplatzes zur Fahrzeugbetankung
1Der Untergrund des Wirkbereichs ist in Straßenbauweise so zu sichern, dass bei den zu erwartenden Belastungen keine schädlichen Setzungen, insbesondere keine Trennrisse, auftreten können, und mit einer ebenen Decke aus Asphaltbeton (Mindestdicken 10 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder Stahlbeton C25/30 nach DIN 1045 (Mindestdicke 20 cm) zu versehen. 2Es können auch bei öffentlichen Tankstellen zulässige Dichtflächen verwendet werden. 3Außerhalb von Schutzgebieten ist ein besonderes Rückhaltevermögen nicht erforderlich.
4. Bindemittel
Bindemittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten, um ausgelaufene Kraftstoffe (auch kleine Tropfmengen) sofort aufzunehmen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu können.
5. Abläufe
1Abläufe innerhalb des Wirkbereichs und im Umkreis von 5 m um den Wirkbereich, gemessen vom Rand aus, sind bei der Betankung abzudecken oder auf andere Weise zu verschließen, so dass Kraftstoff nicht in den Abwasserkanal gelangen kann, oder sie sind an einen Sicherheitsabscheider nach DIN 1999 (EN 858) anzuschließen. 2Eine Überdachung ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht erforderlich.
6. Abgabeeinrichtungen
1Für die Abgabe von Kraftstoff aus Lagerbehältern mit mehr als 1 000 Liter Rauminhalt dürfen nur Abgabeeinrichtungen mit selbsttätig schließenden Zapfventilen oder Zapfventile mit Aufmerksamkeitsschalter verwendet werden. 2Bei Lagerbehältern mit weniger als 1 000 Liter Rauminhalt sind von Hand betriebene Pumpen mit Absperrhahn am Füllschlauch zulässig; bei elektrisch betriebenen Pumpen müssen die Sicherheitseinrichtungen nach Satz 1 verwendet werden. 3Die Abgabe in natürlichem Gefälle ist unzulässig.
7. Rückhaltevermögen in Schutzgebieten
Der in der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten erforderliche Auffangraum muss in der Lage sein, die größtmögliche Menge austretender wassergefährdender Stoffe aufzunehmen, die wie folgt ermittelt werden kann:
a) |
Bei Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge: 150 Liter |
b) |
bei Hochleistungszapfsäulen: 450 Liter |
c) |
bei der Befüllung der Lagerbehälter: 300 Liter. |
8. Hinweistafeln
Beschäftigtes Personal ist mittels augenfälliger Hinweistafeln auf die sofortige Aufnahme der Tropfmengen hinzuweisen, zum Beispiel nach folgendem Muster:
HINWEISE FÜR DIE BENUTZER
Achtung
Ausgelaufener Kraftstoff ist schon bei geringsten Mengen sofort mit Ölbindemittel aufzunehmen.
9. Weitere Sicherungsmaßnahmen
Bei oberirdischen Lagerbehältern ist durch geeignete Hebersicherungen und Pumpen sicherzustellen, dass bei schadhaftem Abfüllschlauch eine Entleerung des Behälters durch Heberwirkung nicht auftreten kann.