1. Befülltrichter
1Bei Altölsammelbehältern muss für die Befüllung aus kleineren, ortsbeweglichen Behältern ein Befülltrichter medienundurchlässig und unter Berücksichtigung der Beanspruchungen dauerhaft betriebssicher angebracht sein. 2Bei der Fernbefüllung ist ein entsprechender Befülltrichter fest mit der Rohrleitung zu verbinden. 3Der obere Durchmesser des Befülltrichters muss wenigstens 300 mm betragen; bei oberirdischen Altölsammelbehältern bis 450 Liter Rauminhalt genügt ein Durchmesser von 200 mm. 4Der Befülltrichter muss mit einem witterungs- und medienbeständigen Deckel versehen und abgedeckt sein, solange der Behälter nicht befüllt wird.
2. Verhinderung von Überfüllungen
Die Füllhöhe des Sammelbehälters muss im Bereich des zulässigen Füllstandes während des Befüllens durch Augenschein deutlich sichtbar sein oder sie muss auf andere Weise angezeigt werden, so dass der Befüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllstandes unterbrochen werden kann.
3. Wirkbereich
(1) 1Der Wirkbereich bei der Befüllung eines oberirdischen Altölsammelbehälters und eines unterirdischen Altölsammelbehälters bei Fernbefüllung umfasst die Bodenfläche im Bereich des Befülltrichters in einem Umkreis von 1 m, gemessen vom Rand des Befülltrichters. 2Er ist ohne Gefälle anzulegen. 3Ist eine Verlegung mit Gefälle unvermeidbar, müssen ausreichende Auffangvorrichtungen vorgesehen werden.
(2) Bei Handbefüllung eines unterirdischen Altölsammelbehälters umfasst der Wirkbereich die Fläche im Umkreis von 1 m um den Domschachtdeckel, vom Rand aus gemessen.
(3) 1Die Größe des Wirkbereiches bei der Entleerung der Altölsammelbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen dem Anschluss am Tankfahrzeug und dem am Lagerbehälter zuzüglich einem Meter nach allen Seiten. 2Der Standort des Anschlussstutzens ist zu markieren.
4. Abfüllplatz
(1) Bei Altölsammelbehältern im gewerblichen Bereich, die nur durch Fachpersonal im Rahmen einer Betriebsanweisung so befüllt werden, dass eventuelle Verunreinigungen sofort aufgenommen werden, erstreckt sich der Abfüllplatz bei der Befüllung auf den Wirkbereich.
(2) Bei oberirdischen Altölsammelbehältern zur allgemeinen Benutzung erstreckt sich der Abfüllplatz bei der Befüllung auf den Wirkbereich und anschließende Ablauf- und Stauflächen.
(3) Der Abfüllplatz bei der Entleerung der Altölsammelbehälter erstreckt sich auf den Wirkbereich.
(4) 1Der Abfüllplatz muss stoffundurchlässig und so ausgebildet sein, dass im Schadensfall Leckagen ohne Beeinträchtigung der Fläche aufgenommen und ordnungsgemäß beseitigt werden können. 2Bei der Befüllung der Altölsammelbehälter genügen Abdichtungssysteme nach den für Tankstellen nach Anhang 3.3 geltenden Anforderungen. 3Innerhalb von Gebäuden und unter Überdachungen gelten auch geflieste Bereiche und Bereiche mit einem ölbeständigen Anstrich als stoffundurchlässig. 4Bei der Entleerung der Altölsammelbehälter reicht es aus, wenn der Untergrund in Straßenbauweise hergestellt ist und eine Decke aus versiegeltem Bitumen oder Beton oder Pflaster mit Fugenverguss hat.
5. Befüllung unterirdischer Altölsammelbehälter
(1) 1Bei Fernbefüllung eines unterirdischen Altölsammelbehälters mit einer Befüllleitung ist eine unterirdische Rohrleitung nach § 12 Satz 2 zulässig. 2Das Altöl muss dabei im freien Gefälle zum Sammelbehälter gelangen. 3Die unterirdische Rohrleitung muss doppelwandig und lecküberwacht sein. 4Eine Rohrleitung im Schutzrohr oder Schutzkanal kommt nur in Frage, wenn es sich um Altöl bekannter Herkunft handelt.
(2) 1Bei Handbefüllung eines unterirdischen Altölsammelbehälters muss der Domschacht bei Neuanlagen DIN 6626 entsprechen. 2Bei Anlagen, die vor In-Kraft-Treten der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409) errichtet worden sind, genügen auch Domschächte nach DIN 6627 oder abweichende Lösungen, wenn damit eine ausreichende Dichtheit erreicht wird.
6. Abläufe, Sicherheitsabscheider
(1) 1Bei Altölsammelbehältern im gewerblichen Bereich reicht es aus, wenn sich im Umkreis von 4 m, vom Rand des Wirkbereichs gemessen, keine Abläufe befinden. 2Sind Abläufe aus betrieblichen Gründen unvermeidbar, sind sie an einen Sicherheitsabscheider nach DIN 1999 (EN 858) anzuschließen. 3Auf eine besondere Sicherung der an den Wirkbereich anschließenden Ablauf- und Stauflächen kann wegen der im gewerblichen Bereich geringen Wahrscheinlichkeit einer Verschmutzung verzichtet werden.
(2) 1Bei Altölsammelbehältern zur allgemeinen Benutzung ist der Abfüllplatz zur Befüllung über einen Sicherheitsabscheider zu entwässern. 2Diese Anforderung entfällt, wenn Niederschlagswasser und sonstiges Wasser fern gehalten oder gesammelt und gesondert entsorgt wird und im Umkreis von 4 m, vom Rand des Wirkbereichs gemessen, keine Abläufe vorhanden sind.
(3) Abläufe im Umkreis von 5 m um den Wirkbereich, gemessen vom Rand aus, sind bei der Entleerung der Altölsammelbehälter abzudecken oder auf andere Weise zu verschließen; andernfalls sind sie an einen Sicherheitsabscheider anzuschließen.
7. Entleerung der Altölsammelbehälter
(1) 1Die Entleerung der Altölsammelbehälter muss im Saugbetrieb erfolgen. 2Dabei ist auf eine einwandfreie und sichere Verbindung der anzusch...