1. Standsicherheit
(1) Anlagen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtigkeit der Anlagen gefährden können, ausgeschlossen sind.
(2) Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind außer der Sicherung gegen Auftrieb nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 oder weitergehenden Anforderungen nach § 7 Abs. 1 keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.
2. Brandschutz
(1) 1Bei Brandereignissen in der Anlage oder in deren Nachbarschaft dürfen wassergefährdende Stoffe bis zum Wirksamwerden von Brandbekämpfungsmaßnahmen nicht austreten. 2Es sind Werkstoffe für Behälter, Rohrleitungen oder Auffangvorrichtungen einzusetzen, die der Brandeinwirkung wenigstens 30 Minuten standhalten.
(2) Erfüllen die Anlagen diese Anforderungen nicht, so sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Brandübertragung aus der Nachbarschaft oder eine Entstehung von Bränden in der Anlage selbst zu verhindern.
3. Einsehbarkeit, Abstände
(1) 1Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. 2Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z. B. zur Wärmeisolierung, muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.
(2) Bei Behältern gelten die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die folgenden Abstände eingehalten werden:
a) |
Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muß bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m wenigstens 40 cm betragen, sonst 1 m. 2Bei der Lagerung von Heizöl EL im Keller gilt der Abstand von 40 cm. 3Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere Abstände als zuvor festgelegt erforderlich sein. |
b) |
Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1 000 Liter dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn der Auffangraum ausreichend prüfbar ist. |
c) |
Bei Kunststoffbehältern, die in Kunststoff-Auffangvorrichtungen aufgestellt werden, genügen Abstände von 10 cm zwischen Behälter und Auffangvorrichtung, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
ca) |
Die Höhe der Auffangvorrichtung muß wenigstens bis zum höchstmöglichen Füllstand im Behälter, vermindert um den Abstand zwischen Behälter und Auffangvorrichtung im oberen Bereich, reichen. |
cb) |
Im Raum zwischen Behälter und Auffangvorrichtung muß eine Leckagesonde eingebaut werden. |
cc) |
Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ausgelaufene Flüssigkeit zur Leckagesonde gelangt. |
cd) |
Die Leckagesonde muß in ständiger Alarmbereitschaft betrieben werden. |
2Die Leckagesonde ist nicht erforderlich, wenn die Auffangvorrichtung leicht eingesehen werden kann. 3Dies ist der Fall, wenn die Auffangvorrichtung nicht höher als 1,50 m ist und zwischen der Auffangvorrichtung und Wänden oder anderen Bauteilen ein Abstand von 40 cm wenigstens an einer Seite vorhanden ist. |
d) |
Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt bis jeweils 10000 Liter und einem Gesamtrauminhalt von 25000 Liter in geschlossenen Räumen genügen die folgenden Anforderungen:
da) |
Zu den Wänden des Auffangraumes ist ein Abstand von 40 cm für zwei aneinandergrenzende, zugängliche Seiten und ein Abstand von 5 cm an den übrigen Seiten und untereinander einzuhalten. |
db) |
Bei Behältersystemen mit mehr als 10000 Liter Rauminhalt müssen die Behälter jeder Reihe innerhalb des Auffangraums in Auffangtassen mit einer Randhöhe von wenigstens 2 cm Höhe stehen. |
2Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich. |
e) |
Die Böden von Behältern müssen von der Aufstellfläche einen Abstand haben, der eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle des Auffangraums ermöglicht. 2Ein Abstand ist ausreichend, der wenigstens einem Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. 3Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, muß ein Leckanzeigegerät zur Überwachung des Bodens vorgesehen werden. |
4. Widerstandsfähigkeit
(1) Anlagen müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, insbesondere durch Anfahren, geschützt sein.
(2) Die Widerstandsfähigkeit gegen chemische Einflüsse (Korrosionsbeständigkeit) ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist.
(3) Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist anhand der DIN 6601 nachzuweisen.
(4) Ist danach ein Nachweis nicht möglich oder handelt es sich um andere zu beurteilende Werkstoffe, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:
a) |
anhand vorhandener Anlagen oder Anlagenteile, die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen, oder |
b) |
anhand von Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet sind und deren Ergebnisse bei erneuten Untersuchungen in gleicher Art erzielt werden, oder |