(1) 1Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. 2Diese Anforderung gilt nicht für. 3Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist; die Wasserbehörde kann auch bei diesen Anlagen Auffangtassen fordern, wenn diese auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes erforderlich sind.
(2) Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen sind mit Auffangräumen auszustatten, die nach Größe und Anordnung so zu gestalten sind, daß im Schadensfalle aus den Anlagen austretende wassergefährdende Stoffe sicher zurückgehalten werden können.
(3) Für die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
a) |
Auffangräume einschließlich der Rückhalteeinrichtungen nach § 3 Nr. 4 sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. 2Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können. 3Abwasseranlagen können als Rückhalteeinrichtungen nach § 3 Nr. 4 genutzt werden, wenn im Schadensfalle mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Stoffe unvermeidbar aus Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen austreten und in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten und ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. |
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