(1) 1Bei Fernbefüllung eines unterirdischen Altölsammelbehälters mit einer Befüllleitung ist eine unterirdische Rohrleitung nach § 12 Satz 2 zulässig. 2Das Altöl muss dabei im freien Gefälle zum Sammelbehälter gelangen. 3Die unterirdische Rohrleitung muss doppelwandig und lecküberwacht sein. 4Eine Rohrleitung im Schutzrohr oder Schutzkanal kommt nur in Frage, wenn es sich um Altöl bekannter Herkunft handelt.
(2) 1Bei Handbefüllung eines unterirdischen Altölsammelbehälters muss der Domschacht bei Neuanlagen DIN 6626 entsprechen. 2Bei Anlagen, die vor In-Kraft-Treten der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409) errichtet worden sind, genügen auch Domschächte nach DIN 6627 oder abweichende Lösungen, wenn damit eine ausreichende Dichtheit erreicht wird.
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